EU -Reichweite der Regulierung

(EC) Nr. 1907/2006 (Reichweite)Anhang XVII 27.

Für Nickelschmuck enthält die EU -Reichweite spezielle Anforderungen für die Verwendung von Nickel im Schmuck. Gemäß der Verordnung0,5 μg/cm2/Woche Nickel. Für das erste Piercing ist die Grenze noch enger, dh0,2 μg/cM2/Woche

Nickel Cas-Nro 7440-02-0 EC Nr. 2 231-111-4 und seine Verbindungen

1. Nicht zu verwenden

(a) In jedem ersten Schmuck, der für durchbohrte Ohren und andere durchbohrte Teile des menschlichen Körpers bestimmt ist, es sei dennM2/Woche (Migrationsgrenze);

(b) mit direkt und langfristigen Kontakten wie Haut wie z.

  • in Ohrringen
  • Halsketten, Armbänder und Ketten, Knöchelschmuck und Ringe
  • in den Schalen von Armbanduhren, Uhren und Schnallen
  • In Nietknöpfen, Schnallen, Nieten, Reißverschluss und metallischen Zeichen, wenn sie in der Kleidung verwendet werden,

Wenn die Menge des freigesetzten Nickels, der direkt und für langfristigen Kontakt aus der Haut dieser Objekte stammt, mehr als 0,5 μg/c beträgtM2/Woche;


(c) In der Art des in Unterabsatz (b) aufgeführten Objekts, wenn sie eine nickelfreie Beschichtung haben, es sei denn -termeter Kontakt beträgt bis zu 0,5 μg/cM2/Wöchentlich ein Objekt während der üblichen Zeit, mindestens zwei Jahre.


2. Die in Absatz 1 genannten Objekte dürfen nicht gestartet werden, es sei denn, sie erfüllen die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen.

3. Die vom Europäischen Ausschuss für Standardisierung (CEN) erteilten Standards werden als Testverfahren verwendet, um die Anforderungen der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten.

Quelle:https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FI/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0552&from=FI